Wer darf Vereinsarbeit leisten und welche Tätigkeiten sind zulässig?

Höchstzahl zulässiger Arbeitsstunden

Die neue Regelung der Vereinsarbeit richtet sich sowohl an den soziokulturellen Sektor als auch an den Sportsektor. Die Obergrenze wird dabei in Stunden verrechnet.

Maximale Stundenzahl für einen Arbeitnehmer nach Sektoren
Zeitraum Sportsektor Soziokultureller Sektor
Jahr 450 Stunden 300 Stunden
Quartal 1 150 Stunden 100 Stunden
Quartal 2 150 Stunden 100 Stunden
Quartal 3 285 Stunden 190 Stunden
Quartal 4 150 Stunden 100 Stunden

Es besteht die Möglichkeit, Tätigkeiten aus beiden Säulen zu kombinieren. In diesem Fall gilt für alle Tätigkeiten zusammen eine Obergrenze von 450 Stunden/Jahr (150 Stunden für das 1., 2. und 4. Quartal sowie 285 Stunden für das 3. Quartal).

Für Studenten gilt eine Obergrenze von 190 Stunden/Jahr.

Vereinsarbeit für den öffentlichen Rundfunk (bei BRF, RTBF oder VRT) wird immer in Tagen angerechnet. Die Obergrenze liegt bei 25 Tagen.

Wird eine dieser Obergrenzen überschritten, werden alle Arbeitsstunden für den Arbeitgeber, bei dem die Obergrenze überschritten wurde, als reguläre Arbeitsleistung eingestuft. Das bedeutet, dass für die erzielten Einkünfte Sozialbeiträge bezahlt werden müssen.

Liste der zulässigen Tätigkeiten

Folgende Arbeitgeber und Tätigkeiten fallen unter die Regelung:
  • Der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die beim Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossenen provinzialen und kommunalen Dienststellen für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis folgende Arbeitsleistungen vorsieht:

    • verantwortlicher Leiter, Betreuer, Hausmeister, Jugendgruppenleiter oder stellvertretender Jugendgruppenleiter für Feriensportfreizeiten während der Schulferien oder an ganz oder teilweise unterrichtsfreien Tagen,
    • Animateur für soziokulturelle und sportliche Aktivitäten an ganz oder teilweise unterrichtsfreien Tagen,
    • in Form von Einführungen, Präsentationen oder Vorträgen, die nach 16.30 Uhr oder an ganz oder teilweise unterrichtsfreien Tagen stattfinden.
  • der VRT, RTBF und der BRF sowie Personen, die ihrem Stellenplan angehören und gleichzeitig als Künstler beschäftigt werden (für diese Personen gilt weiterhin das Kontingent von 25 Tagen/Jahr);

    Beispiel: Statisten in einer Fernsehserie.

  • der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die Provinz- und Kommunalverwaltungen sowie Arbeitgeber, die als Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung verfasst sind und deren Satzung vorsieht, dass die Gesellschafter keinen Vermögensvorteil anstreben, und die Ferienlager, Spielplätze oder Sportfreizeiten ausrichten sowie die Personen, die von ihnen ausschließlich während der Schulferien als verantwortlicher Leiter, Hausmeister, Betreuer oder Aufsichtsperson beschäftigt werden;

    Beispiele: Aufseher auf einem Spielplatz während der Schulferien oder Betreuer in einem Ferienlager für Jugendliche.

  • die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen oder Organisationen, die einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind und deren Aufgabe es ist, soziokulturelle Bildung und/oder frühe Sportförderung und/oder sportliche Aktivitäten anzubieten, sowie die Personen, die außerhalb ihrer Arbeits- oder Unterrichtszeit oder während der Schulferien von diesen Organisationen als Betreuer, Leiter, Aufsichtspersonen, Organisatoren, Trainer, Sportlehrer, Sportcoachs, Jugendsportkoordinatoren, Platzwarte, Ausbilder, Coach, Prozessbegleiter beschäftigt werden;

    Beispiele: Trainer in einem Sportverein oder Platzwarte in einem Fußballklub.

    Welche Tätigkeiten für den Sportsektor anerkannt sind, erfahren Sie bei den anerkannten flämischen und wallonischen Verbänden:

  • die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen des Amateurkunstsektors oder Organisationen, die einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind und die Personen als künstlerische oder (kunst-)technische Betreuer und Lehrer, Ausbilder und Prozessbegleiter beschäftigen, soweit es sich bei ihrer Arbeit nicht um künstlerische Leistungen handelt, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung abgedeckt sind oder dafür in Betracht kommen;

    Beispiel: Lehrpersonal an einer Zirkusschule, Dirigenten.

    Achtung: Musiker unterliegen nicht der Vereinsarbeit.

  • die Träger von Schulen, die von einer Gemeinschaft subventioniert werden, und die Personen, die sie als Animateure für soziokulturelle und sportliche Aktivitäten an ganz oder teilweise unterrichtsfreien Tagen beschäftigen;
  • die Ausrichter von Sportveranstaltungen und Personen, die von solchen Ausrichtern ausschließlich am Tag der Veranstaltung beschäftigt werden, mit Ausnahme von bezahlten Sportlern;

    Beispiele: Streckenposten bei einem Radrennen, Schiedsrichter, Ordner oder Dopingkontrolleure bei einem Sportwettkampf.

  • die Organisatoren soziokultureller Veranstaltungen und die von ihnen beschäftigten Personen für eine Höchstdauer von 32 Stunden, die je nach Bedarf auf den Tag der Veranstaltung sowie auf die drei vor oder nach der Veranstaltung liegenden Tage verteilt werden können, mit Ausnahme der künstlerischen Leistungen, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung abgedeckt sind oder dafür in Betracht kommen.

    Beispiele: Personen, die bei einem Musikfestival beim Aufbau, der Ticketkontrolle oder Aufräumarbeiten aushelfen.